Das Wichtigste in Kürze:
- Der Energieversorger BEV lockte Kund: innen mit Neukundenbonus.
- Nach der BEV-Insolvenz knüpfte Insolvenzverwalter den Bonus an Bedingung.
- vzbv klagte dagegen und bekam nun auch vom BGH recht.
Ein versprochener Neukundenbonus darf nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Juli im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH geurteilt. Der Strom- und Gasanbieter hatte mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Nach der Insolvenz im Jahr 2019 sollte der Bonus nicht mehr für alle Kund:innen gelten. Dagegen reichten wir eine Musterfeststellungsklage ein und bekamen in letzter Instanz erneut recht.
BGH kassiert Streichungen des Neukundenbonus
In den Verträgen mit dem Energieanbieter BEV gab es keine Einschränkung, dass der Neukundenbonus nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird. Das hatte bereits das Oberlandesgericht München in der ersten Instanz festgestellt und der BGH hat dieses Urteil heute bestätigt. Endabrechnungen des Insolvenzverwalters müssen demnach den Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Für Verbraucher:innen kann das je nach Höhe der Forderung bedeuten, dass diese für sie geringer ausfällt oder sie gar nichts nachzahlen müssen.
2019 hatte der BEV-Insolvenzverwalter Kund:innen zu Nachzahlungen aufgefordert, da er bei der Schlussrechnung den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt herausgerechnet hatte. So entstanden Nachforderungen häufig zwischen 100 und 200 Euro. Nach dem Urteil des BGH steht fest, dass diese Nachforderungen unberechtigt sind. Betroffen sind Kund:innen, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr liefen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Mehr als 5.000 Menschen hatten sich der Musterfeststellungsklage des vzbv im Jahr 2019 angeschlossen.