Ich werde weiterhin von "immergrün" beliefert
Falls Sie seit der Ankündigung durch "immergrün" überhöhte Abschläge gezahlt haben, sollten Sie den Differenzbetrag zwischen dem erhöhten Abschlag und dem ursprünglich vereinbarten Abschlag mit Verweis auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur zurückfordern. Kürzlich abgebuchte erhöhte Abschläge sollten Sie zurückbuchen. Den vor der angekündigten Erhöhung vereinbarten Abschlag müssen Sie dann aber unverzüglich überweisen.
Ich werde nicht mehr von "immergrün" beliefert
Wenn "immergrün" trotz bestehenden Vertragsverhältnisses die Belieferung bei Ihnen eingestellt hat, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können entweder die Wiederaufnahme der Belieferung fordern, weil "immergrün" nicht insolvent ist. Stattdessen können Sie aber auch – ohne weitere Belieferung – einen Schadensersatzanspruch für die Restvertragslaufzeit geltend machen.
Bei Wiederaufnahme der Belieferung müssen Sie nur den vor der Erhöhung vereinbarten monatlichen Abschlag zahlen. Für die Zeit von der Belieferungseinstellung bis zur Wiederaufnahme können Sie gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen, weil der neue Grundversorgungs- oder Sondertarif teurer war. Bei überhöhten Abschlagszahlungen in der Vergangenheit ist der Differenzbetrag einzufordern, wenn diese nicht bereits in einer Schlussrechnung berücksichtigt worden sind.
Wenn Sie statt der Wiederaufnahme der Belieferung einen Schadenersatzanspruch geltend machen – was wir für zielführender halten –, müssen Sie darauf achten, dass etwaige überhöhte Abschlagszahlungen in der Schlussrechnungen berücksichtigt worden sind. Haben Sie noch keine Schlussrechnung erhalten, dann sollten Sie diese mit dem Hinweis auf die 6-Wochen-Frist ("Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses") einfordern. Guthaben, die sich aus einer Abschlussrechnung ergeben, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Der geltend zu machende Schaden orientiert sich an der Differenz zwischen dem neuen, teureren Grundversorgungs- oder Sondertarifs bemessen an dem wahrscheinlichen Verbrauch bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. Preisgarantie. Sie sollten den Schadensersatz bereits jetzt geltend machen – also nicht warten, bis die eigentliche Laufzeit des Vertrags abgelaufen ist.
Grundsätzlich muss sich eine Abschlagszahlung gem. § 41b Abs. 3 EnWG nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen.
Achtung! Möglicherweise könnte eine Abschlagserhöhung durch eine wirksame Preiserhöhung gerechtfertigt gewesen sein. Wirksam ist eine Preiserhöhung, wenn die bekannten Voraussetzungen erfüllt sind (Zugang der Preisänderungsmitteilung, Ankündigungsfrist eingehalten, Transparenz, kein Verstoß gegen Preisgarantie ...). Sie sollten daher prüfen, ob eine solche wirksame Preiserhöhung vorliegt.
Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.