Das Wichtigste in Kürze:
- Mit dem Jahreswechsel treten wieder viele neue Änderungen in Kraft.
- Das Jahr 2021 bringt für einige Verbraucher finanzielle Entlastungen. Dazu zählen unter anderem Familien, Geringverdiener sowie viele Steuerzahler.
- Spitzenverdiener und Autofahrer müssen 2021 hingegen tiefer in die Tasche greifen.
Der Mindestlohn steigt
2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich 2 Mal. Ab dem 1. Januar 2021 sind 9,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde das Minimum. Bisher waren es 9,35 Euro. Im weiteren Schritt erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn dann nochmal zum 1. Juli 2021 auf dann 9,60 Euro brutto pro Zeitstunde.
Die Erhöhungsschritte des Mindestlohns im Überblick:
- Mindestlohn zum 1. Januar 2021: 9,50 Euro
- Mindestlohn zum 1. Juli 2021: 9,60 Euro
Ausnahmen davon bleiben aber bestehen. So gibt es z.B. keinen Mindestlohn für:
- Auszubildende
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose
- Ehrenamtliche
Mehr Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
CO₂-Steuer erhöht Heiz- und Spritkosten
Heizen und Autofahren können 2021 teurer werden. Grund dafür ist die neue CO₂-Abgabe. Ab Januar 2021 wird eine CO₂-Steuer – unter anderem auf Benzin, Diesel, Heizöl und Gas – fällig. Ziel der CO₂-Steuer ist es, fossile Brenn- und Kraftstoffe weniger attraktiv zu machen und zum Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen anzuregen.
Bei einem Gasverbrauch von 20.000 kWh ist 2021 mit einem CO₂-Preis von 120 Euro zu rechnen. Aufgrund der gestaffelten Erhöhung liegt er für diesen Verbrauch im Jahr 2025 dann bei 264 Euro. Per Definition sind derzeit pro Tonne CO2-Ausstoß 25 Euro zu zahlen. Das kann also je nach Verbrauch für Sie im Jahr 2021 Mehrkosten von gut 200 Euro bedeuten.
Mehr Informationen zum CO₂-Preis und warum er fast jeden Haushalt betrifft, haben wir hier genauer für Sie erläutert.
Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen
Gute Nachrichten für Familien: 2021 gibt es für Eltern mit geringem Einkommen gleich mehrere Erhöhungen und finanzielle Erleichterungen.
Im Januar 2021 steigt einerseits das monatliche Kindergeld um 15 Euro auf dann jeweils
- 219 Euro für die ersten beiden Kinder,
- auf 225 Euro für das 3. und
- auf 250 Euro für das 4. Kind.
Der Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird, erhöht sich ebenfalls zum 1. Januar 2021. Er beträgt dann bis zu 205 Euro pro Kind im Monat. Das ist eine Steigerung von 20 Euro.
Änderungen gibt es zudem auch beim sogenannten Kinderfreibetrag. Diese Freigrenze regelt, wie viel Geld Eltern im Jahr verdienen dürfen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Ab 2021 gilt für Eltern ein steuerlicher Kinderfreibetrag von 5460 Euro. Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze von 5172 Euro. Gleichzeitig steigt auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Hier gibt es eine Erhöhung um ebenfalls 288 Euro auf künftig 2928 Euro.
Insgesamt bedeutet das für Eltern eine steuerliche Freistellung zur Sicherung des Kinderexistenzminimums von bis zu 8388 Euro. Das ist eine Verbesserung von 576 Euro gegenüber dem Vorjahr.
Mehr Informationen zur Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen sind hier auf der Website des deutschen Bundestages nachzulesen.
Kein Solidaritätszuschlag mehr für Normalverdiener
Zusätzlich zur Lohnsteuer zahlen die meisten Steuerpflichtigen auch den sogenannten Solidaritätszuschlag (kurz: Soli). Wer den Soli in Höhe von 5,5 Prozent der jeweiligen Einkommenssteuer bisher zahlen musste, hing vom Einkommen ab: Alle Steuerzahler, deren Einkommensteuer über der Freigrenze von bisher 972 Euro lag, mussten einen Solidaritätszuschlag entrichten.
Diese Freigrenze wird ab 1. Januar 2021 aber stark angehoben, sodass der Soli-Zuschlag für rund 90 Prozent aller bisherigen Zahler wegfällt.
Künftig müssen dann nur noch diejenigen Steuerzahler einen Solidaritätszuschlag leisten, die mehr als 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) Einkommenssteuer abführen müssen. Soli zahlen müssen ab 2021 also nur noch Spitzenverdiener.
Der Solidaritätszuschlag wird übrigens nicht nur für viele Arbeitnehmer sondern auch für viele Selbstständige abgeschafft.
Achtung: Für Kapitalerträge muss der Solidaritätszuschlag weiterhin gezahlt werden - sofern für die entsprechenden Erträge eine Abgeltungssteuer anfällt und die Freibeträge bereits ausgeschöpft sind. Unternehmen, die Körperschaftssteuerpflichtig sind, müssen ebenfalls weiterhin den Soli zahlen.
Die Grundrente kommt
Mit dem neuen Jahr wird in Deutschland die Grundrente eingeführt. Wer viele Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, aber nur unterdurchschnittlich verdient hat, bekam bisher nur eine geringe Rente. So gering, dass sie teils sogar unter der Grundsicherung, also unter dem Niveau von Hartz IV, lag. Diese Schieflage soll die neue Grundrente beseitigen.
Die Grundrente ist eine Art Rentenzuschlag für Senioren mit einer sehr geringen Rente. Ab dem 1. Januar 2021 sollen Rentner in Deutschland durch die Grundrente monatlich so viel Geld hinzubekommen, dass sie keine Grundsicherung mehr beantragen müssen. Der maximale Grundrenten-Zuschlag beträgt 418 Euro brutto im Monat.
Um von der Grundrente profitieren zu können, müssen Sie gewisse Kriterien erfüllen:
- Sie haben mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt (dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung oder Pflege).
- Ihr Einkommen liegt unter dem monatlichen Freibetrag von 1250 Euro für Alleinlebende oder 1950 Euro für Paare.
- Über die gesamte Zeit haben Sie höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr verdient (entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen).
Ob Sie einen Anspruch auf die Grundrente haben, wird automatisch geprüft. Hierzu findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, Sie müssen für die Prüfung nicht aktiv werden.
Die Bundesregierung stellt hier Fragen und Antworten zur Grundrente zur Verfügung.
Neue Regelungen beim Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, während Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen und dadurch nicht oder nicht mehr so viel arbeiten können. Dabei gibt es verschiedene Varianten des Elterngeldes: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Im neuen Jahr wird das Elterngeld neu geregelt. Für alle Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren werden, gilt dann unter anderem:
- Neue Höchstarbeitszeit
Um Elterngeld beziehen zu können, durften Sie bislang nicht mehr als 30 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt arbeiten. Diese Grenze wird nun auf 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt hochgesetzt. Dadurch ist dann auch eine 4-Tage-Arbeitswoche möglich.
- Anspruch auf "Frühchenmonat"
Wird Ihr Kind mindestens 6 Wochen vor dem eigentlichen Entbindungstermin geboren, haben Sie künftig einen neuen gesetzlichen Anspruch auf einen weiteren Monat Basiselterngeld bzw. auf 2 weitere ElterngeldPlus-Monate.
- Mehr Partnerschaftsbonusmonate
Um beiden Elternteilen den Wiedereinstieg in den Beruf nach der Geburt zu erleichtern, gibt es sogenannte Partnerschaftsmonate. Wollen sich die Eltern Geldverdienen und Kindererziehung untereinander aufteilen, können sie künftig beide, parallel 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus beziehen.
Haben Sie Fragen zum Elterngeld? Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie alle weiteren Informationen.
Höhere Preise für neuen Personalausweis
Für Personen über 24 Jahren ist der Personalausweis 10 Jahre lang gültig. Anschließend muss ein neues Ausweisdokument beantragt werden – und das wird 2021 deutlich teurer. Fast 30 Prozent mehr müssen Sie für die Ausstellung eines Personalausweises ab dem kommenden Jahr zahlen. Statt bisher 28,80 Euro werden künftig 37 Euro fällig.
Personen unter 24 Jahren, deren Ausweis nur 6 Jahre lang gültig ist, müssen weiterhin 22,80 Euro bezahlen. Für sie bleibt der Betrag gleich.
Wer nachträglich die Onlinefunktionen für seinen Personalausweis aktivieren oder seinen PIN ändern möchte, muss hierfür ab 2021 aber keine zusätzlichen Gebühren mehr zahlen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung kurz vor 2021 doch noch verschoben
Der "gelbe Schein" soll bald Geschichte sein. Eigentlich sollte er schon ab 2021 sukzessive durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst werden. Anstatt in Papierform soll die Krankmeldung vom Arzt dann in elektronischer Form übermittelt werden. Dieser Termin ist nun aber kurz vor Jahresende 2020 verschoben worden - unter anderem wegen der Corona-Pandemie. Die Krankenkassen bereiten sich nun stattdessen auf eine breite Einführung im Juli 2022 vor.
Der Hintergrund: Bisher bekommen Sie gleich 3 Papier-Bescheinigungen, wenn Sie sich beim Arzt krankschreiben lassen: Ein Papier ist für Sie, eins für den Arbeitgeber und eins für die Krankenkasse. Für die rechtzeitige Zustellung der AU sind Sie selbst verantwortlich.
Das soll in Zukunft anders funktionieren. Dann soll Ihr behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an Ihre Krankenkasse übermitteln. In Testphasen gibt es das für einige Versicherte bereits. Daher sollten Sie mit Ihrem Arzt klären, ob diese Bescheinigung digital von ihm übermittelt werden kann. Falls es noch nicht geht, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass sie an die Krankenkasse zugestellt wird.
Die digitale Übermittlung an den Arbeitgeber wird in einem weiteren Schritt ohnehin erst ab dem Jahr 2022 erfolgen. Bis dahin gilt: Sind Sie krank, müssen Sie Ihren Arbeitgeber nach wie vor selbst darüber informieren und den so genannten "gelben Schein" mit der Post an den Arbeitgeber schicken.
Mehr Geld für Pflegekräfte
Pflegekräfte dürfen sich im nächsten Jahr über eine gesonderte Gehaltssteigerung freuen. Zumindest dann, wenn sie bei Bund oder Ländern beschäftigt sind. Bei den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen wurden diese finanziellen Verbesserungen für Pflegekräfte vereinbart:
- Ab März 2021 bekommen Pflegekräfte eine Pflegezulage von 70 Euro im Monat. Im Folgejahr erhöht sich diese auf 120 Euro.
- In der Intensivmedizin erhöht sich die Pflegezulage auf 100 Euro monatlich.
- In den Altenheimen steigt die Pflegezulage um 25 Euro.
- Die Wechselschichtzulage steigt von 105 auf 155 Euro monatlich.
- Die Gehälter steigen in der Pflege um 8,7 Prozent. In der Spitze für Intensivkräfte um rund 10 Prozent.
Die Tarifvereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2022.
Verbot von Einwegplastik
Die EU will die Verwendung von Einweg-Gegenständen aus Kunststoffen reduzieren. Zum Schutz der Meere und der Umwelt wird der Verkauf bestimmter Plastik- und Styroporgegenstände, für die es bereits Alternativen gibt, daher ab dem 3. Juli 2021 verboten.
Nicht mehr kaufen können Sie dann folgende Einmal-Gegenstände:
- Plastikbesteck (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen)
- Plastikgeschirr (Teller, Schalen)
- Trinkhalme aus Plastik (viele nennen sie "Strohhalme")
- Verpackungen für warme Speisen und Getränke aus Styropor (Polystyrol)
- Wattestäbchen aus Plastik
Zudem sollen Einmal-Essensverpackungen und Einmal-Becher aus Plastik sowie deren Zubehör erheblich reduziert werden. Ab dem Jahr 2030 sollen zudem sämtliche Plastikflaschen zu mindestens 30 Prozent aus recyceltem Material bestehen.
Mehr Informationen dazu, wie Deutschland Einwegplastik verbannen will, finden Sie hier.
Masern-Impfung wird für alle Kita- und Schulkinder Pflicht
Kinder, die vor dem 1. März 2020 eine Schule besucht haben oder in einer Kita betreut wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2021 nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Ebenso das Personal in diesen Einrichtungen.
Kommen Kinder neu in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung, müssen Eltern bereits seit 1. März 2020 den Impfstatus ihres Kindes belegen. Die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlene Masern-Impfung muss
- einmal im Alter von 11 bis 14 Monaten und
- dann erneut im Alter von 15 bis 23 Monaten durchgeführt werden.
Eltern, die ihre Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, nicht gegen Masern impfen lassen, müssen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro zahlen. Die örtlichen Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Impfpflicht.
Obergrenze für Trans-Fettsäuren in Chips, Margarine & Co.
In Lebensmitteln wie Chips, Pommes, Margarine, Blätterteig und vielen Fertigprodukten stecken oft Transfette. Diese lassen den Cholesterinspiegel im Blut ansteigen und können das Risiko von Herzkrankheiten erhöhen. In der menschlichen Ernährung sollten daher möglichst wenige Trans-Fettsäuren enthalten sein.
Nun hat die EU-Kommission eine verbindliche Obergrenze für Trans-Fettsäuren festgelegt: Ab 2. April 2021 dürfen EU-weit nur noch diejenigen Lebensmittel in den Handel gelangen, deren Fettgehalt zu weniger als 2 Prozent aus industriell hergestellten Transfetten besteht. Bislang gab es in Deutschland lediglich freiwillige Beschränkungen für Hersteller. Eine direkte Kennzeichnungspflicht für Trans-Fettsäuren besteht weiterhin nicht.
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen steigt
Zum 1. Januar 2021 müssen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen etwas tiefer in die Tasche greifen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt leicht um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent. Damit liegt der Gesamtbeitragssatz dann grundsätzlich bei 15,9 Prozent im Jahr 2021. Im Jahr 2020 waren es 15,7 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist jedoch nur eine Richtgröße. So müssen Krankenkassen die Erhöhung nicht zwingend auch bei ihren Mitgliedern durchsetzen. Denn jede Kasse kann den Prozentsatz für ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen.
Wird Ihr Zusatzbeitrag erhöht, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und Ihre Krankenkasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Sie können dann in eine günstigere Kasse wechseln. Bevor eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag anhebt, muss sie die Mitglieder zudem auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird leichter
Wollen Sie die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wird das ab Januar 2021 einfacher: Die Mindestvertragslaufzeit - die sogenannte Bindungsfrist - wird im neuen Jahr von bisher 18 Monaten auf 12 Monate runtergesetzt. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit können Sie normalerweise Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Bei einem Wechsel müssen Sie zudem nur noch den Beitritt zur neuen Krankenkasse erklären. Kündigungsschreiben, Warten auf die Kündigungsbestätigung und deren Vorlage bei der neuen Krankenkasse entfallen künftig. Ihre neue Krankenkasse informiert Ihre bisherige Krankenversicherung elektronisch über Ihre Kündigung.
Tritt jemand vollständig aus dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem aus, gelten Besonderheiten.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.