Energie und Mobilität

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Das ändert sich 2024 bei den Themen Energie und Mobilität
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Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Neuregelung des Gesetzes legt energetische Anforderungen an Heizungen fest und schreibt künftig beim Einbau neuer Heizungen vor, dass diese die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien produzieren müssen. Der Nachweis über die 65 Prozent erfolgt durch Heizungssachverständige oder durch den Einbau bestimmter Heizungssysteme, die das GEG als zulässig beschreibt. Für bestehende Öl- und Gasheizungen gilt zudem, dass sie nur noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Als erneuerbare Energien lässt das GEG Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft, Erde oder Wasser), oder sogenannter grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird. Heizungssysteme im eigenen Haus, die das GEG als zulässige neue Heizung definiert, sind beispielsweise elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen in besonders effizienten Gebäuden, Solarthermie, Biomasseheizungen, Heizungen mit Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, die zusätzlich Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffe nutzen. Für die meisten Neubauten gelten diese Anforderungen ab dem 1. Januar 2024. Hat eine Kommune einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt und weist dieser Gebiete für den Ausbau von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für geplante Wasserstoffnetze aus, müssen in diesen Gebieten neue Heizungen auch in Bestandsgebäuden die Anforderungen des GEG erfüllen. Für alle weiteren Standorte sind die Vorgaben des GEG für neue Heizungen spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in allen Gemeinden zu erfüllen.  

Strom- und Gaspreisbremsen: Geplante Verlängerung fällt weg

Die im Rahmen der Energiekrise eingeführten Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben in 2023 für finanzielle Entlastung bei Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings sind die Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 ausgelaufen. Die von der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Preisbremsen bis Ende April bzw. März 2024 wurde nicht umgesetzt, da die geplante Finanzierung  nicht umgesetzt werden konnte. Die Preisbremsen sahen für 80 Prozent eines historischen Verbrauchswertseinen gedeckelten (Arbeits-) Preis von zwölf Cent pro Kilowattstunde bei Gas, 40 Cent pro Kilowattstunde bei Strom und neuneinhalb Cent pro Kilowattstunde bei Fernwärme vor. Der darüber liegende Verbrauch wird mit dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

Umsatzsteuer für Gas und Wärme steigt ab März auf regulären Satz

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, das u.a. vorsieht, dass die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme ab März 2024 wieder auf den regulären Satz von 19 Prozent steigt. Die Umsatzsteuerabsenkung auf sieben Prozent seit dem 1.10.2022 ist  eine Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung im Rahmen der Energiekrise. Die zeitlich begrenzte Absenkung war bis Ende April 2024 vorgesehen. Der Bundesrat hat dem Gesetz und damit auch der vorzeitigen Absenkung bisher nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschuss angerufen.

Stromnetzentgelte in NRW steigen deutlich an

Im Jahr 2024 erhöhen sich die Stromnetzentgelte in Nordrhein-Westfalen deutlich. Eine dreiköpfige Familie mit einem haushaltsüblichen Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh) muss durchschnittlich ca. 93 Euro mehr für die Netznutzung zahlen. Dies entspricht einem Anstieg von 28 Prozent. Der Kostenanstieg bei den Netzentgelten kommt erst bei den Verbrauchern an, sobald der Stromlieferant den Kostenanstieg an die Haushalte über eine Preiserhöhung weitergibt.

Die Netzentgelte sind regional unterschiedlich ausgeprägt. Auch der Kostenanstieg ist in einigen Regionen deutlich höher ausgeprägt, während es in anderen Netzgebieten keinen Kostenanstieg gibt.

Ursprünglich wollte die Bundesregierung den Anstieg der Netzentgelte durch einen Zuschuss in Höhe von 5,5 Mrd. Euro begrenzen. Die Finanzierung konnte allerdings nicht umgesetzt werden.

CO2-Preis steigt von 30 auf 45 Euro pro Tonne

Der Anfang 2021 von der Bunderegierung eingeführte und sich schrittweise erhöhende CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr, also zum Beispiel Gas, Heizöl und Benzin. Die Nutzung klimafreundlicher Alternativen und Energiesparen soll so über den steigenden CO2-Preis weiter angeregt werden, beispielsweise durch die Nutzung von Elektroautos, den Einsatz von Wärmepumpen zum Heizen oder die Dämmung der Gebäudehülle. Ab dem 1. Januar 2024 werden fossile Brennstoffe mit einem Preis von 45 Euro pro Tonne CO2 belegt. So hat es der Bundestag am 15.12.2023 beschlossen. Diese Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher:innen weiter. Heizölpreise, Erdgaspreise oder Benzinpreise werden entsprechend teurer. Heizöl verteuert sich um 4,8 Ct/Liter (brutto), eine Tankfüllung von 2.000 Litern kostet somit 95 Euro zusätzlich im Vergleich zum Jahr 2023. Insgesamt steigt der CO2-Preis damit auf 14,33 Ct/l, was bei einem jährlichen Verbrauch von 2.000 Litern 287 Euro Mehrkosten verursacht. Durch den höheren CO2-Preis steigen die Kosten für  Erdgas um 0,36 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf dann 1,08Cent pro kWh (brutto). Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann ca. 215 Euro an CO2-Kosten pro Jahr und damit knapp 72 Euro mehr im Vergleich zum Jahr 2023 (mit 19% Mehrwertsteuer bei Gas gerechnet). Benzin verteuert sich um 4,3 Cent pro Liter (brutto), insgesamt beträgt der CO2-Aufschlag bei Benzin dann 12,8 Cent pro Liter. Bei Diesel werden 4,8 Cent pro Liter mehr fällig als im letzten Jahr, insgesamt entfallen 14,4 Cent pro Liter auf den CO2-Preis.

Einfacherer Betrieb privater Solar-Anlagen

Das von der Bundesregierung beschlossene Solarpaket I bringt für Betreiber:innen privater Solar-Anlagen einige Vereinfachungen. Die meisten Regelungen werden allerdings nicht wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, sondern wohl erst später im ersten Quartal des Jahres. Bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) gilt dann ein vereinfachtes Netzanschlussverfahren, bisher betrifft dies nur Anlagen bis 10,8 kWp. Für Steckersolar-Geräte wird die Anmeldung unkomplizierter. Die Geräte müssen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden und das Verfahren zur Eintragung im Marktstammdatenregister wird verschlankt. Außerdem dürfen die Geräte nach dem Erwerb gleich in Betrieb genommen werden, also noch bevor der Stromzähler ausgetauscht wurde. Bis dahin darf sich ein alter Stromzähler dann auch rückwärts drehen. Geplant ist zudem eine gesetzliche Anpassung der Geräte-Leistungsgrenze auf 800 Watt am Wechselrichterausgang. Für die Umsetzung in der Praxis stehen dann allerdings noch Änderungen der entsprechenden elektrotechnischen Norm aus.

Ein weiterer Bestandteil des Solarpaket I ist die Einführung der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Die Gesetzesvorgabe soll eine bürokratieärmere Möglichkeit zur Produktion und Nutzung von PV-Strom innerhalb eines Hauses schaffen. Damit wird voraussichtlich eine praktikable Alternative zum Mieterstrom geschaffen. Mieter:innen sollen Strom einer PV-Analge auf dem Dach ganz einfach nutzen können.

Zum 1. Januar setzt die Landesbauordnung NRW zudem die angekündigte Solardachpflicht für Gebäude um. Sie gilt ab Jahresbeginn für neue Nichtwohngebäude mit einer Fläche von mehr als 50 Quadratmeter. Diese Vorgaben könnten beispielsweise für größere Doppelgaragen auf Privatgrundstücken von Verbraucher:innen zutreffen. Ab 2025 gilt die Solardachpflicht auch für neue Wohngebäude. Maßgeblich dafür ist das Datum des Bauantrags. Seit Jahresbeginn 2024 ist die Abstandsregelung von PV-Anlagen zu Nachbargebäuden in Nordrhein-Westfallen entfallen. Das schafft gerade auf kleinen Reihenhäusern mehr potentielle Solarmodulfläche.

Bei der Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen gibt es ab 1. Februar 2024 eine Änderung bei den Vergütungssätzen. Diese Vorgabe ist bereits in der Neufassung 2023 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgeschrieben. Zum 1. Februar 2024 erfolgt eine erstmalige kleine Absenkung der Vergütungssätze um ein Prozent. Weitere Absenkungen um je ein Prozent erfolgen dann immer halbjährlich.

Für Sommer 2024 wird die Fertigstellung der Produktnorm für Steckersolar-Geräte erwartet. Erstmals gibt es damit eine verbindliche Norm für diese Geräteklasse. Die Vorteile sind genau definierte technische Anforderungen, beispielsweise an Steckerausführungen oder die erlaubte Wechselrichter-Leistung. Vermutlich einige Monate nach Fertigstellung der Norm werden erste Produkte nach der neuen Produktnorm auf dem Markt erwartet. Vorteil für Verbraucher:Innen: Die Geräte mit dem neuen Norm-Label müssen sich umfangreichen Tests und Messungen unterziehen. Die Nutzer:innen können sich dann darauf verlassen, dass die Geräte umfassend und unabhängig geprüft wurden.

Preiserhöhung im ÖPNV

Ab dem 01. Januar gelten in NRW neue Fahrpreise im ÖPNV: Um im Schnitt etwa 10 Prozent werden die Preise erhöht, und zwar in drei von vier Verkehrsverbünden - VRR, VRS und AVV. Nur im Westfalentarif bleiben sie zumindest vorerst unverändert.

Tickets, die Sie im Vorverkauf erworben und zum Zeitpunkt der Tarifänderung noch nicht entwertet haben, sind ab dem Tag der Tarifänderung noch drei Monate lang gültig. Sie können sie in diesem Zeitraum noch regulär zur Fahrt benutzen. Der Umtausch von nicht entwerteten alten Tickets ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich.

Wichtig zu wissen: Vor dem 1. Januar 2024 erworbene App-Tickets (Rheinbahn App, "redy") können Sie zeitlich uneingeschränkt abfahren! 

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