- Neues Soziales Entschädigungsrecht
Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der sozialen Entschädigung umfassend neu geregelt. Dazu wird ein neues Sozialgesetzbuch geschaffen, das SGB XIV. Das soziale Entschädigungsrecht war ursprünglich für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der beiden Weltkriege gedacht. Heute spielt die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten eine größere Rolle. Durch die Neuregelung soll der Kreis der Berechtigten erweitert werden, zum Beispiel auf Opfer psychischer oder sexueller Gewalt. Zudem werden die Entschädigungsleistungen erhöht.
- Preisanstieg bei Kfz-Versicherungen
Die Prämien für Auto- und Motorradversicherungen steigen weiter. Grund sind vor allem gestiegene Kosten für Reparaturen durch die hohe Inflation. Ein Plus von mindestens zehn Prozent gilt in der Branche als ausgemacht. Wegen des harten Wettbewerbs wird es aber weiterhin auch günstigere Angebote geben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt es sich ohnehin, regelmäßig Tarife zu vergleichen. „Die meisten Verträge können bis zum 30. November jedes Jahres gekündigt werden“, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind Verträge, die sich nicht am Jahresende erneuern, sondern am Tag des tatsächlichen Abschlusses. Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.
- Höhere Beiträge für Sachversicherungen
Die Beiträge für Hausrat- oder Gebäudeversicherungen dürften im kommenden Jahr erneut steigen. Ein Grund sind die immer noch hohen Kosten der Versicherer durch die Flutkatastrophe im Sommer 2021. Zudem fallen durch die hohe Inflation Handwerks-, Material- und Baukosten im Schadenfall höher aus. „Betroffene sollten ihre Versicherungsbeiträge und Kündigungsfristen im Blick halten und gegebenenfalls nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich den Anbieter wechseln“, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW.
- Private Krankenversicherung (PKV) wird teurer
Viele privat Krankenversicherte erhalten derzeit Post von ihrem Versicherer mit teils deutlichen Beitragserhöhungen. In der PKV werden die Beiträge 2024 um durchschnittlich rund sieben Prozent steigen. Es sind zwar nicht alle Versicherten betroffen, in einzelnen Fällen kann die Steigerung jedoch sogar zweistellig ausfallen. Wer das finanziell nicht stemmen kann, hat einen Rechtsanspruch, innerhalb der Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rückkehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen in der Regel unter 55 Jahre alt sein.
- Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beträge bei Entgeltumwandlung
Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum Jahreswechsel von bisher 87.600 Euro auf 90.600 Euro im Jahr steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds umwandeln.
Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 292 auf 302 Euro monatlich, der steuerfreie von 584 auf 604 Euro monatlich.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Verdoppelung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigen ab dem 1. Januar 2024 bei Ledigen von 17.900 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bei Verheirateten von 35.800 auf 80.000 Euro. Damit soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Menschen erweitern. Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan. Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen. Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470 bzw. 940 Euro Sparsumme pro Jahr. Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 bzw. 800 Euro pro Jahr.
- Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags
Zum 1. Juli 2024 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldner:innen können mit einer spürbaren Erhöhung des Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die genaue Höhe wird im Frühjahr 2024 bekannt gegeben. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.
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