- Der GKV-Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf nun 1,7 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar. „Selbst kündigen muss man dabei nicht. Das übernimmt die neue Krankenkasse. Wichtig ist aber, rechtzeitig die neue Krankenkasse auszuwählen, damit diese noch innerhalb der Kündigungsfrist die Kündigung erklären kann“, rät Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. In der neuen Krankenkasse ist man nicht direkt Mitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum endgültigen Wechsel muss auch der erhöhte Beitrag gezahlt werden. Alle Zusatzbeiträge lassen sich auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen.
- Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2024
Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 steigen deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 59.850 Euro auf nun 62.100 Euro brutto im Jahr (monatlich 5.175 Euro brutto). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze, d.h. die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2024 an. Lag sie 2023 bei 66.600 Euro brutto im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 69.300 Euro brutto (5.775 Euro brutto monatlich). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
- Das E-Rezept wird verbindlich
Ab dem 1.Januar sind Ärzt:innen mit Kassenzulassung verpflichtet, anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente das E-Rezept, d.h. ein elektronisches Rezept, auszustellen. Das gilt auch für Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen mit Kassenzulassung.
E-Rezepte werden zunächst für gesetzlich Versicherte ausgestellt.Die E-Rezepte werden nach der digitalen Ausstellung in der Arztpraxis automatisch verschlüsselt im sogenannten E-Rezept-Server gespeichert. Von diesem zentralen Speicher können sie dann bei der Einlösung von der Apotheke abgerufen werden. Gesetzlich Versicherte können das E-Rezept auf drei Wegen in der Apotheke einlösen: Entweder über die elektronische Gesundheitskarte oder über die spezielle E-Rezept-App der Gematik, der nationalen Agentur für Digitale Medizin, oder mit einem einfachen Papierausdruck samt E-Rezept-Code. Möchte man das E-Rezept über die Gesundheitskarte abrufen, muss man diese in der Apotheke in das Kartenlesegerät einstecken. Um das E-Rezept über die E-Rezept-App einlösen zu können, benötigt man neben der NFC-fähigen Gesundheitskarte auch eine Pin von der Krankenkasse. Über die E-Rezept-App ist das E-Rezept auch online bei einer Apotheke der Wahl bestellbar.
- Ausweitung des Mammografie-Screenings
Die Altersgrenze beim Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird angehoben: Bisher können nur Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre teilnehmen. Zukünftig ist eine Teilnahme bis zum Alter von 75 Jahren möglich. Voraussichtlich ab 1. Juli 2024 können sich Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren bei den sogenannten Zentralen Stellen für einen Untersuchungstermin in einer wohnortnahen Screening-Einheit anmelden. Die letzte Früherkennungs-Mammographie muss dabei mindestens 22 Monate zurückliegen. Die Kontaktdaten der regional zuständigen Zentralen Stellen sind auf der Website der Kooperationsgemeinschaft Mammographie-Screening (KoopG) zu finden. Voraussichtlich ab 2026 werden alle Frauen ab 70 Jahren eine schriftliche Einladung erhalten.
- Änderungen beim Kinderkrankengeld
Zum Jahresende laufen die Corona-Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld aus. Für 2024 und 2025 wird nun das Kinderkrankengeld bei Erkrankung von Kindern jeweils für 15 Tage pro Elternteil gezahlt. Vor Corona waren es zehn Tage. Alleinerziehende können nun bis zu 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Kinderkrankengeld ist für Kinder bis zum 12. Lebensjahr vorgesehen.
Seit dem 18. Dezember können Eltern, die ein krankes Kind unter 12 Jahren versorgen, auch telefonisch eine Krankschreibung bekommen. Das Kind muss in der Kinderarztpraxis allerdings bekannt sein und es darf nur leichte Krankheitssymptome aufweisen.
So sollen Infektionen im Wartezimmer vermieden werden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht. Das entscheiden der Kinderarzt oder die Kinderärztin.
Die Bescheinigung gilt für maximal fünf Tage. Sie wird auf elektronischem Wege von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Als Eltern brauchen Sie die Krankschreibung, um für den Arbeitsausfall Kinderkrankengeld von den Kassen zu bekommen.- Neues bei den Pflegeleistungen
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gibt es 2024 einige Verbesserungen. „Doch es ist nicht der große Wurf einer Pflegereform, die sich viele Fachleute angesichts der schwierigen Lage gewünscht hätten“ sagt Felizitas Bellendorf, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Pflege zuhause
Ab Januar 2024 werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Der Anspruch für Beschäftigte, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, besteht zukünftig jährlich. Pflegeunterstützungsgeld wird bisher von der Pflegekasse einmalig während der Pflegebedürftigkeit übernommen, wenn pflegende Beschäftige in einer akuten Pflegesituation kurzzeitig (bis zu zehn Tage) der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch ist auf Akut-Ereignisse begrenzt, die plötzlich und unerwartet auftreten (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).
Das Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen wird zum Januar 2024 ausgeweitet: Pflegedürftige Personen können bei der Pflegekasse Auskunft über verbrauchte Leistungen und abgerechnete Kosten regelmäßig pro Kalenderhalbjahr erhalten.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: Er wird von sechs auf acht Wochen verlängert. Die Vorpflegezeit als Voraussetzung entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.Ab Juli 2024 gilt: Möchte eine pflegende Person eine stationäre Vorsorgekur oder eine medizinische Reha wahrnehmen, wird die Mitaufnahme der oder des Pflegebedürftigen erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Auf Wunsch der Betroffenen koordinieren Kranken- und Pflegekasse die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen.
Pflege im Heim
Für Heimbewohner:innen werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ab 1. Januar 2024 angehoben. Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner:innen an den Pflegekosten steigen zum 1.1.2024 wie folgt an:
- im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent,
- im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent,
- im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent und
- ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent.
Off