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Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Typhon GmbH & Co. KG durch ein Versäumnisurteil entschieden.
Die Beklagte hatte, unverlangt und ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher:innen zu Werbezwecken auf deren ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Telefonanschlüssen angerufen. Den Verbraucher:innen gegenüber wurde wahrheitswidrig behauptet, sie nehmen seit einiger Zeit an einem kostenlosen Gewinnspiel teil, welches nun gekündigt werden müsse, da sich sonst eine kostenpflichtige Mitgliedschaft ergebe.
Das Urteil ist rechtskräftig.