Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Magdeburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Walter Services Magdeburg GmbH entschieden. Bei der Beklagten handelte um ein Callcenter, dass im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens Werbeanrufe tätigte.
Dabei trage der Werbende die Beweislast dafür, dass ein Einverständnis tatsächlich vorliege, so das Gericht. Dies konnte die Beklagte jedoch nicht darlegen. Die seitens der Walter Services Magdeburg GmbH vorgelegten Einwilligungen, die sich z.T. durch die Teilnahme an Gewinnspielen erklärten, waren nicht ausreichend. Im Übrigen bleibe die Wiederholungsgefahr auch dann bestehen, wenn das anrufende Unternehmen von einer anderen Firma beauftragt sei, die der Verbraucherzentrale NRW gegenüber bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und einen Vergleich hinsichtlich weiterer Verletzungshandlungen ausgehandelt habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.