Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die CenturyBiz GmbH entschieden.
Bei den nicht durch die Einwilligung gedeckten Anrufen handele es sich um unzumutbare Belästigung durch unerwünschte Werbung, so das Gericht. An das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung seien strenge Anforderungen zu stellen, § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG. So muss die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt sein und aus der Einwilligungserklärung muss hervorgehen, auf welchen konkreten Fall sie sich bezieht. Für den Verbraucher muss insbesondere klar erkennbar sein, welche Unternehmen für welche Produkte werben dürfen, so die Richter. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine einmal erteilte Einwilligung durch Zeitablauf erlöschen könne. Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass nach 1,5 Jahren die Einwilligung durch Zeitablauf erloschen wäre.
Das Urteil ist rechtskräftig.