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Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Verbraucherhilfe e.V. entschieden.
Die nicht durch Einwilligung gedeckten Anrufe seien als unzumutbare Belästigung zu unterlassen, so das Gericht. Ferner müsse bei der Nennung von Service-Diensten über das Internet (§ 3 Nr. 8b TKG a.F.) neben dem Preis für den Anruf aus dem Festnetz auch der abweichende Verbindungshöchstpreis für Mobilfunknetze angegeben werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.