Nach einer Klausel war der Kunde an seinen Antrag zum Vertragsabschluss 4 Wochen gebunden. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 308 Nr.1 BGB dar. Gemäß § 147 Abs.2 BGB ist der Antrag gegenüber einem Abwesenden nur solange bindend, wie mit einer Erklärung des Abwesenden gerechnet werden kann. Gründe für eine länger als 2 Wochen andauernde Bindung liegen hier nicht vor. Die Klausel ist aufgrund dessen unwirksam.
Eine Klausel, die die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung regelt, muss hinreichend klar und verständlich sein. Da eine Klausel des Mobilfunkanbieters gegen dieses Gebot verstoßen hat, sah das Gericht in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner.
Unwirksam sei auch eine Klausel, die im Fall einer außerordentlichen Kündigung vorsieht, dass sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig sind. Nach der Beendigung eines Vertragsverhältnisses seien die Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar. Die Klausel verstoße deshalb gegen § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB.
Das Urteil ist rechtskräftig.