Ein Mobilfunktarif, der die Nutzung des Internets ermöglicht, darf nicht als "Flat Komplett 3G", bezeichnet oder mit den Aussagen "unbegrenzt mobil surfen" und "Datenturbo HSDPA" beworben werden, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines Datenvolumens von 500 Megabyte für den Rest des Monats auf GPRS-Geschwindigkeit (höchstens 171 Kilobit pro Sekunde) gedrosselt werden kann.
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde es der klarmobil GmbH vom OLG Schleswig untersagt, mit den oben genannten Aussagen zu werben, wenn die hohen 3G-HSDPA-Geschwindigkeiten nach der Nutzung eines bestimmten Datenvolumens herabgesetzt werden. Der angesprochene Verbraucher werde durch die monierte Werbung in die Irre geführt und gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Rahmen des Tarifs keine Drosselung vorgenommen wird. Auf diesen Aspekt wurde in der betroffenen Werbung nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend hingewiesen. Die Werbung verstoße daher gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Urteil ist rechtskräftig.