Mit: "SuperFlat Internet Mobil" und "surfen Sie unbegrenzt im Internet, warb die Vodafone D2 GmbH. Doch nach Nutzung eines Datenvolumens von 300 Megabyte im Monat sollte laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS-Niveau (maximal 64 Kilobit pro Sekunde im Download) gedrosselt werden.
Per einstweiliger Verfügung ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechtlich gegen Vodafone vorgegangen. Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Werbung im Internet, da Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden. Der angesprochene Verbraucher verstehe unter der Bezeichnung Flatrate einen Pauschaltarif. Mit einer Drosselung müsse aufgrund der Werbung nicht gerechnet werden, so das Gericht. Die Werbung verstoße daher gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Beschluss ist rechtskräftig.