Eine Klausel, wonach der Anbieter im Fall einer vom Kunden zu vertretenden außerordentlichen Kündigung Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich Mehraufwendungen in Höhe der vereinbarten monatlichen Grundgebühr, die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre, verlangen kann, ist unzulässig.
Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a) BGB. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Telekommunikationsvertrages wird der Vertrag nicht bis zum regulären Vertragsende durchgeführt. Nach dem Vertragsende fallen keine steuerbaren Leistungen mehr an und der Schadensersatzgläubiger hat mithin auch keine Umsatzsteuer mehr zu entrichten. Nach dem Wortlaut der Klausel verlangte der Klauselverwender jedoch mehr als ihm bei ungekündigten Verträgen und nach Abfuhr der Umsatzsteuer an den Fiskus verbliebe. Der Schadensersatzanspruch hätte daher an den Nettoentgelten anknüpfen müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.