Das Versenden von Werbe-E-Mails ist unzulässig, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigen, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die 1&1 Internet AG entschieden.
Betroffen waren Verbraucher:innen, die eine eigene Internetseite betreiben. Die Beklagte schrieb die Nutzer ihrer Tarife "1 & 1 Homepage Perfect" und "1 & 1 Homepage Basic" per E-Mail an und stellte ihnen eine Aufwertung des bestehenden Webhostingpakets in Aussicht - Hand in Hand mit der dazugehörigen Preiserhöhung. Nach Aussage dieser E-Mails sollte die Vertragsänderung in Kraft treten, wenn der Nutzer nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Eine ausdrückliche Annahmebestätigung würde hingegen nicht benötigt.
Das Gericht sah im Inhalt der E-Mail die sachlich falsche Behauptung, dass ein Schweigen – welches nur in Ausnahmefällen eine Willenserklärung darstellt – in diesem Fall zu einer wirksamen Änderung des Vertrages führe. Der Verbraucher werde so in die Irre geführt, da tatsächlich eine Annahmeerklärung vonnöten gewesen sei. Das Vorgehen des Anbieters wertete das Gericht daher als einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und verurteilte ihn, den Versand derartiger E-Mails zukünftig zu unterlassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.