E-Mail mit Ankündigung einer kostenpflichtigen Vertragsaufstockung bei Schweigen des Kunden ist unzulässig

Stand:
OLG Koblenz vom 12.09.2012 (9 U 309/12)
LG Koblenz vom 14.02.2012 (1 HK O 104/11)
Off

Das Versenden von Werbe-E-Mails ist unzulässig, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigen, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die 1&1 Internet AG entschieden.

Betroffen waren Verbraucher:innen, die eine eigene Internetseite betreiben. Die Beklagte schrieb die Nutzer ihrer Tarife "1 & 1 Homepage Perfect" und "1 & 1 Homepage Basic" per E-Mail an und stellte ihnen eine Aufwertung des bestehenden Webhostingpakets in Aussicht - Hand in Hand mit der dazugehörigen Preiserhöhung. Nach Aussage dieser E-Mails sollte die Vertragsänderung in Kraft treten, wenn der Nutzer nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Eine ausdrückliche Annahmebestätigung würde hingegen nicht benötigt.

Das Gericht sah im Inhalt der E-Mail die sachlich falsche Behauptung, dass ein Schweigen – welches nur in Ausnahmefällen eine Willenserklärung darstellt – in diesem Fall zu einer wirksamen Änderung des Vertrages führe. Der Verbraucher werde so in die Irre geführt, da tatsächlich eine Annahmeerklärung vonnöten gewesen sei. Das Vorgehen des Anbieters wertete das Gericht daher als einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und verurteilte ihn, den Versand derartiger E-Mails zukünftig zu unterlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Eine Arztrechnung liegt auf dem Tisch, darauf ist ein Stethoskop abgelegt.

Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf

Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!