Beim Handykauf im Internet – kombiniert mit einem Mobilfunkvertrag – ist ein Endpreis des Handys seitens des Anbieters anzugeben. Es reicht nicht, wenn lediglich die monatliche Rate und der Anzahlungspreis genannt wird. Das hat das Landgericht Köln nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die congstar GmbH entschieden.
Es sei nicht ausreichend, dass Verbraucher:innen den Endpreis selbst leicht ausrechnen können. Nach Ansicht des Gerichts ist es mit dem Gebot der Preisklarheit nicht zu vereinbaren, wenn Verbraucher:innen den Preis selbst ermitteln müssen. Der Endpreis müsse vielmehr schon aus dem Angebot erkennbar sein. Dafür genügt es nicht, dass Verbraucher:innen den Endpreis anhand der monatlichen Rate und der Anzahlung leicht ausrechnen können.
Der Beschluss ist rechtskräftig.