Unternehmen dürfen den "Gefällt-mir Button" von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren. Unterbleiben dort die erforderlichen Hinweise auf die bereits bei bloßem Seitenaufruf erfolgende Datenübermittlung an Facebook und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, ist dies ein gravierender Verstoß gegen den Datenschutz.
Das Landgericht München gab der Verbraucherzentrale NRW Recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt www.payback.de des gleichnamigen Unternehmens geklagt hatte.
Unternehmen haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den Besuchern auf ihren Websites. Konkret müssen sie mitteilen, dass Daten mittels Like-Button erhoben, gespeichert und ungefragt für weitere Zwecke verwendet werden können und dass die Datenerhebung durch Facebook bereits ohne das Betätigen des Buttons erfolgt.
Auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erkannte die Payback GmbH den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale an. Das LG München erließ dementsprechend ein Anerkenntnisurteil.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.