Das Gericht befand drei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters zur Netzwahl, Kündigung bei Zahlungsverzug sowie Schadensersatz für unwirksam.
Der Anbieter, welcher selbst kein Netzbetreiber war, regelte in einer Klausel etwa, dass der Kunde keinen Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes habe. Stattdessen behielt sich der Anbieter vor, den Netzbetreiber nach seinem Ermessen auszuwählen und zu wechseln. Die Klausel sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie einen unzulässigen Änderungsvorbehalt darstelle. Insbesondere dadurch, dass der Anbieter auf der Internetseite ein bestimmtes Netz in der Produktbeschreibung nenne, gehöre dieses Netz auch zum Inhalt der geschuldeten Leistungspflichten, sofern auf Grundlage dieser Beschreibung ein Vertrag zustande kommt. Der Anbieter könne sich daher nicht vorbehalten, einseitig und nach seinem Ermessen den Netzbetreiber zu wählen oder zu wechseln.
Außerdem regelte eine weitere Klausel ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Anbieter unter anderem dann, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Monatsentgelten bzw. eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist.
Die Klauseln widersprechen dem in § 314 Abs. 2 S.1 BGB aufgestellten und für das außerordentliche Kündigungsrecht geltenden Grundsatz, wonach eine außerordentliche Kündigung in aller Regel nur zulässig ist, wenn dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde und diese abgelaufen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht z.B. wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert. Der bloße Zahlungsverzug reiche jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz annehmen zu können. Die Klausel sei zudem gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da unter bestimmten Umständen der Kunde eine Kündigung befürchten müsse, obwohl er gemäß § 45i Abs. 1 TKG Rechnungen wirksam beanstandet habe.
In einer Dritten Klausel behielt sich der Anbieter vor, Schadensersatz unter Umständen nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Mindestverbrauchs oder der Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu fordern.
Diese Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 5 a BGB, da eine derart berechnete Pauschale für den Schadensersatz sich nicht an dem Schaden orientiere, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der entgangene Gewinn für den Abieter bei 100% des monatlichen Entgeltes liege, da zumindest ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.