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Leistungsänderungsklauseln sind nur dann wirksam, wenn für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht triftige Gründe genannt werden. Das hat das Landgericht Köln in einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Unitymedia NRW GmbH entschieden.
Nach Ansicht des Gerichts sei für den Verbraucher als anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung erforderlich. Daran fehle es in der vorliegend beanstandeten Klausel jedoch gerade, da sie keine näheren Bestimmungen enthält, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen geändert werden können. Die Klausel wurde mittlerweile geändert.
Das Urteil ist rechtskräftig.