Ein Telefonprovider darf Verbraucher:innen, die vertraglich die Nutzung einer Telefonflatrate vereinbart hatten und diese ausschließlich zur Abdeckung ihres privaten Telefonbedarfs nutzen, auch bei erheblichem Gesprächsaufkommen nicht dazu auffordern, die Telefongespräche umgehend und erheblich zu reduzieren, oder einen Tarifwechsel vorschlagen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Arcor AG & Co. KG entschieden.
Arcor hatte die Tarif u.a. ausdrücklich mit "endlos telefonieren" beworben. Die an Kund:innen gerichteten Schreiben erweckten jedoch den Eindruck, ein sehr hoher Nutzungsumfang sei von der Telefonflatrate nicht umfasst. In der Aufforderung, den Tarif zu wechseln oder das Nutzungsverhalten zu ändern, liegt eine irreführende Werbung. Kund:innen, die mit ihrem Telefonprovider einen Flatratevertrag ohne weitere Einschränkungen geschlossen haben, können diesen zu privaten Zwecken uneingeschränkt und auch mit exorbitanten Gesprächszeiten nutzen, so das Landgericht.
Das Urteil ist rechtskräftig.