Das Landgericht München I hat dem Telekommunikationsanbieter Vodafone Kabel Deutschland untersagt, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher:innen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten und eine vorherige Fristsetzung nicht vorsehen. Es untersagte auch eine Klausel, die bei der Nacherfüllung eines Kaufgerätes den Austausch mit einem generalüberholten Gerät vorsah.
Telekommunikationsanbieter stellen benötigte Geräte wie Router oder Receiver häufig zur Miete oder zum Kauf für Verbraucher:innen bereit.
Eine von der Verbraucherzentrale angegriffene Klausel berechtigte den Telekommunikationsanbieter dazu, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät durch ein überarbeitetes, als neuwertig einzustufendes Gerät auszutauschen. Hierzu sei er nach Auffassung des Gerichtes nicht berechtigt. Ein wiederaufbereitetes Gerät stelle kein Neugerät dar. Der Telekommunikationsanbieter käme seiner Nacherfüllungspflicht mit Lieferung eines überarbeiteten Gerätes nicht nach. Er schulde in diesen Fällen ein neues (und nicht neuwertiges) Gerät.
Das Gericht stellte für eine weitere AGB Klausel fest, dass der Telekommunikationsanbieter als pauschalen Schadensersatz für nicht zurückgegebene Miet- oder Leihgeräte (Router, Receiver), nicht einen Betrag verlangen könne, der dem Neupreis des Mietgerätes abzüglich Verwaltungskosten entspreche. Es sei zu beachten, dass es sich meist um ältere Geräte handele. Hier sei der Marktwert eines solchen Gebrauchtgerätes als Richtwert für den Schaden zu nehmen.
Auch eine Klausel, die den Schadensersatzanspruch gegen Verbraucher:innen bei Nichtrückgabe ohne vorherige Fristsetzung vorsah, stelle den Telekommunikationsanbieter unwirksam von dieser gesetzlichen Obliegenheit frei.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.
Das Urteil ist rechtskräftig.