Das Gericht befand zwei Klauseln in einem Mobilfunkvertrag für unwirksam. Eine Klausel, die eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges vorsieht, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Klausel, wonach der Anbieter zu einer Sperre ohne Ankündigung oder Einhaltung einer Wartefrist berechtigt ist, wenn der Kunde Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben hat.
1.) Nach Auffassung des Gerichtes berücksichtige eine solche Reglung zur fristlosen Kündigung nicht die in § 45i TKG (Telekommunikationsgesetz) a.F. vorgesehene Möglichkeit des Kunden, Beanstandungen gegenüber der ihm erteilten Rechnung zu erheben.
2.) Die zweite Klausel ermögliche dem Anbieter die Einstellung ihrer Leistungen, ohne den Vertragspartner darauf hinzuweisen. Er könne sich deshalb nicht auf eine Sperrung einstellen und diese ggf. abwenden. Entgegen § 45k Abs.2 TKG a.F. sei auch keine Androhung der Sperre erforderlich. Darüber hinaus könne ein Grund zur fristlosen Kündigung auch bestehen, wenn ein rückständiger Betrag nicht die Schwelle von 75 Euro erreicht hat. Damit wäre jedoch, die vom Gesetzgeber vorgesehene Wesentlichkeitsgrenze von 75 Euro für die Einrichtung einer Sperre nicht eingehalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.