Klauseln, die es einem Mobilfunkanbieter erlauben alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen oder unangekündigt zu sperren, sind unwirksam

Stand:
LG Düsseldorf vom 29.07.2015 (12 O 231/14)
Off

Das Gericht befand zwei Klauseln in einem Mobilfunkvertrag für unwirksam. Eine Klausel, die eine fristlose Kündigung alleine aufgrund eines Zahlungsverzuges vorsieht, ist unwirksam. Unwirksam ist auch eine Klausel, wonach der Anbieter zu einer Sperre ohne Ankündigung oder Einhaltung einer Wartefrist berechtigt ist, wenn der Kunde Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben hat.

1.) Nach Auffassung des Gerichtes berücksichtige eine solche Reglung zur fristlosen Kündigung nicht die in § 45i TKG (Telekommunikationsgesetz) a.F. vorgesehene Möglichkeit des Kunden, Beanstandungen gegenüber der ihm erteilten Rechnung zu erheben.

2.) Die zweite Klausel ermögliche dem Anbieter die Einstellung ihrer Leistungen, ohne den Vertragspartner darauf hinzuweisen. Er könne sich deshalb nicht auf eine Sperrung einstellen und diese ggf. abwenden. Entgegen § 45k Abs.2 TKG a.F. sei auch keine Androhung der Sperre erforderlich. Darüber hinaus könne ein Grund zur fristlosen Kündigung auch bestehen, wenn ein rückständiger Betrag nicht die Schwelle von 75 Euro erreicht hat. Damit wäre jedoch, die vom Gesetzgeber vorgesehene Wesentlichkeitsgrenze von 75 Euro für die Einrichtung einer Sperre nicht eingehalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Düsseldorf vom 29_07_2015 (12 O 231/14).pdf

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv nach Ampel-Aus: Vieles ist offen geblieben

Die Ampel-Regierung wollte mehr Fortschritt wagen und sich für Verbraucher:innen stark machen. Die Bilanz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach Ende der Regierungszeit ist durchwachsen.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.

Nachberechnungen Prämiensparverträge: Hartnäckigkeit von Betroffenen lohnt sich

Die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Damit steht fest, wie die Sparkassen die Prämiensparverträge nachberechnen müssen. Kund:innen sollen Nachberechnungen aktiv einfordern und sich die Angebote der Sparkassen genau anschauen.