Bei Telekommunikationsverträgen darf die erstmalige Laufzeit 2 Jahre nicht überschreiten. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Dortmund nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Versatel West GmbH eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gekippt.
Das Gericht sah es für erwiesen an, dass die maximal zulässige Laufzeit von 24 Monaten überschritten wird. Denn die Laufzeit sollte ausweislich der gekippten Klausel erst mit Freischaltung des Anschlusses beginnen. Die AGB sahen aber im weiteren vor, dass der Vertrag bereits durch die schriftliche Annahme seitens Versatel zustande kommen sollte. Danach sei der Kunde regelmäßig länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden, da der Anschluss in der Regel erst einige Zeit danach freigeschaltet werde.
Das Urteil ist rechtskräftig.