Bei Telekommunikationsverträgen ist die erstmalige Laufzeit 2 Jahre angemessen nach § 309 Nr. 9a BGB. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone D2 GmbH abgewiesen.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Festlegung einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten halte darüber auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 BGB stand, so die Richter. Es fehlten besondere, sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für eine kürzere Laufzeit sprächen. Nach Auffassung des Gerichts würden auch die Interessen des Vertragspartners hinreichend berücksichtigt, da es stets die Möglichkeit gäbe, einen andere Tarifoption (z.B. Datentarif) hinzuzubuchen.
Das Urteil ist rechtskräftig.