Das Gericht befand zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters zu der Sperre von 0900er Nummern sowie der Sperre bei Zahlungsverzug für unwirksam.
Der Anbieter regelte in einer Klausel etwa, dass der Kunde keinen Anspruch auf die Sperrung bestimmter 0900er Rufnummern habe. Diese Klausel befand das Gericht jedoch für unwirksam, da sie insbesondere gegen § 45d Abs. 2 TKG a.F. verstoße. Das Gesetz sieht nämlich zum Schutz der Verbraucher:innen und zum Schutz vor Kostenfallen vor, dass Kund:innen von ihrem Telefonanbieter verlangen können, dass dieser die Nutzung bestimmter Rufnummernbereiche (wie etwa die meist Kostenintensiven 0900er Nummern) sperrt. Der Ausschluss dieser Sperre war damit unzulässig.
In einer weiteren Klausel behielt sich der Anbieter vor, den Anschluss unter bestimmten Umständen ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, sofern der Rechnungsausgleich gefährdet ist. Diese Klausel befand das Gericht für unzulässig, da sie insbesondere gegen § 45k Abs. 2 TKG a.F. verstoße. Danach ist die Sperre bei Zahlungsverzug ausschließlich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig. Der Anbieter darf die Sperre im Falle des Zahlungsverzuges daher nur vornehmen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Da die verwendete Klausel eine Sperre ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen vorsah, befand das Gericht die Klausel für unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig.