Unverlangte Vertragsumstellungen stellen unzumutbare Belästigungen im Sinne des UWG dar. So urteilte das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Vodafone D2 GmbH.
Ein Schreiben mit der Mitteilung über eine bereits erfolgte Tarifumstellung, der der Kunde bei Nichtgefallen widersprechen könne, beeinträchtige den Empfänger in seiner Entscheidungsfreiheit, so das Gericht. Dazu müsse sich der Empfänger mit dem Schreiben und der Vertragsumstellung auseinandersetzen, obwohl er bereits einen bestehenden Vertrag habe.
Das Gericht setzte sich weiter mit der Frage auseinander, ob die dem Schreiben zugrunde liegende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Nach Ansicht der Richter ist das jedoch gerade nicht der Fall, da die Klausel in unzulässiger Weise eine einseitige Änderungsberechtigung der Tarifoption vorsehe.
Das Urteil ist rechtskräftig.