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Bevor Verbraucher:innen Verträgen im Internet abschließen, muss der Anbieter auf der Bestellabschlussseite in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise den Gesamtpreis für die Ware oder Dienstleistung angeben. Es müssen auch die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung genannt werden.
Mit Versäumnisurteil hat das Landgericht Stuttgart, Az. 35 O 34/23 KfH, nicht rechtskräftig, den Anbieter antraggemäß verurteilt.