Bei Partnervermittlungsverträgen als Dienste höherer Art kann die jederzeitige Kündbarkeit nicht durch eine vorformulierte Erklärung des Anbieters ausgeschlossen werden. Ferner ist es nach § 309 Nr. 12 BGB unzulässig, dem Verbraucher die Beweislast für das Vorliegen eines Haustürgeschäfts mittels einer weiteren vorformulierten Erklärung zuzuschieben. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Die individuelle Partnervermittlung GmbH (DIP) entschieden.
Das Landgericht hat sich dabei insbesondere intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, wann eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt wird bzw. wann von einem Aushandeln zwischen den Parteien ausgegangen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss der Kunde die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dies sah das Gericht hier jedoch nicht als gegeben an, da der Kunde nur die Möglichkeit gehabt hätte, den Vertrag mit oder ohne die Zusatzvereinbarung abzuschließen, was wiederum Auswirkungen auf die Bedingungen des Vertrages gehabt hätte.
Das Urteil ist rechtskräftig.