Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Stand:
LG Essen vom 23.09.2016 (45 O 56/16)
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Nach dem LG Essen spricht die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen und nicht nur Neukund:innen (unaufgefordert) zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Seit dem 1. August 2016 haben Verbraucher:innen die Wahl, welchen Router sie für ihren Internet-Anschluss verwenden möchten. Diese gesetzlich geregelte Wahlfreiheit versagte der Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH einem Kunden mit dem Verweis, die Regelung gelte nur für Kund:innen, die nach dem Stichtag einen neuen Vertrag abschließen.

In § 11 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist geregelt, dass notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind.

Das Gericht hat den Wortlaut der Norm für nicht eindeutig angesehen. Dieser lasse auch eine Auslegung dahingehend zu, dass nur bei Neuverträgen unaufgefordert eine Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Zugangsdaten besteht. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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