Samsung Smart TV-Modell - Gericht rügt Datenschutzbestimmungen

Stand:
LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15)
Off

Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext insbesondere ohne hervorgehobene Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.

Dies hatte das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH am 10. Juni 2016 entschieden.

Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie erhobene Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Landgericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts bei Anschluss an das Internet aufzuklären habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 141/16) hat diesbezüglich am 05.10.2017 die Entscheidung des Landgerichts nach Berufung von Samsung insbesondere aus vorwiegend prozessualen Gründen aufgehoben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

 

LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15).pdf

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: Fotolia.de - niroworld

Bilanz des vzbv nach Ampel-Aus: Vieles ist offen geblieben

Die Ampel-Regierung wollte mehr Fortschritt wagen und sich für Verbraucher:innen stark machen. Die Bilanz des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach Ende der Regierungszeit ist durchwachsen.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding: Unternehmen erstatten teils vierstellige Beträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Hände an Taschenrechner über Verträgen

Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH

Die EOS Investment GmbH beauftragt mit der Beitreibung eigener Forderungen an Verbraucher:innen die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID). Das Unternehmen treibt so nach Ansicht des vzbv Inkassokosten künstlich zu Lasten der Betroffenen in die Höhe.