Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erfolgreich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters überprüfen lassen. Dies waren nach Ansicht der Verbraucherzentrale in weiten Teilen unwirksam. Das Landgericht München I hat diese Rechtsansicht geteilt und der Klage gegen die StarCom GmbH stattgegeben.
Danach ist die Vertragsklausel unwirksam, nach der das Unternehmen einen Flatratevertrag bei exzessiver Nutzung kündigen konnte. Im Bereich der Telekommunikation bedeute Flatrate jedoch, dass grundsätzlich die Gesprächsdauer und Nutzung der Datenübertragung gegen ein pauschales Entgelt unbegrenzt sei, so die Richter.
Das Gericht urteilte weiterhin unter anderem, dass die Preisänderungsklausel in den AGB der StarCom GmbH unwirksam ist, da diese den Kunden aufgrund der fingierten Zustimmung zur Preiserhöhung nach §§ 307 Absatz 1, 308 Nr. 5b BGB unangemessen benachteiligt.