Die Preiserhöhungsklausel des Telemediendienstleisters Tele Columbus war in weiten Teilen unwirksam. Dies hat das Landgericht Hannover nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Tele Columbus Kundenservice GmbH entschieden.
Das Gericht urteilte, dass die streitigen einseitigen Preisanpassungsklauseln unzulässig waren, da keine Verpflichtung zur Preissenkung bei Kostensenkungen vorgesehen sei. Des Weiteren beanstandete es eine Preisanpasungsklausel als intransparent, in der die Folgen bei einer Kündigung wegen einer Preiserhöhung zu Beginn eines Verlängerungszeitraums geregelt wurde. Für den Kunden sei nicht klar erkennbar, wann der Vertrag ende und welchen Preis er in diesem Fall zu zahlen hätte. Dies stelle einen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Mittlerweile hat Tele Columbus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend angepasst.
Das Urteil ist rechtskräftig.