Das LG Köln entschied nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Google Commerce Limited: Verbraucher:innen verlieren ihr Widerrufsrecht bei gekauften oder gemieteten Videos aus dem Google Play Store nur, wenn sie ausdrücklich zustimmen, dass ihnen das Video sofort zum Download bereitsteht.
Im Google Play Store können Kund:innen Filme und Videos käuflich erwerben oder mieten. Wie bei den meisten Onlinekäufen haben Verbraucher:innen auch hierbei ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das kann allerdings erlöschen, wenn Verbraucher:innen „ausdrücklich“ zustimmen, dass die mit der Bereitstellung der Inhalte schon vor Ablauf dieser Frist begonnen werden soll (§ 356 Abs. 5 BGB). Bei der Bestellung im Google Play Store war keine ausdrückliche Zustimmung vorgesehen, stattdessen erfolgt der folgende Hinweis: „ Wenn du auf Kaufen klickst, [… ] stimmst [du] außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst.“
Dies hielt das LG Köln für unzureichend. Das Gericht entschied, dass die Zustimmung der Kund:innen und die Information darüber, dass diese das Widerrufsrecht verlieren, nicht zusammen mit der Bestellung erfolgen dürfen. Dabei betonte es, dass eine solche Zustimmung auch nicht durch eine „Voreinstellung“ erteilt werden kann. Solche Voreinstellungen wären beispielsweise vorangekreuzte Kästchen. Dadurch, dass der Klick auf den „Kaufen“- Button automatisch alle Erklärungen der Verbraucher:innen darstellt, habe Google faktisch eine „Voreinstellung“ genutzt. Kund:innen würden hierdurch nicht ausreichend über den Verlust des Widerrufsrechts aufgeklärt und könnten sich nicht bewusst für den vorzeitigen Beginn des Downloads entscheiden.
Außerdem stellte das LG Köln fest, dass die Google Commerce zum damaligen Zeitpunkt keine Geschäftsadresse angegeben hatte. Damit habe das Unternehmen gegen die Verpflichtung verstoßen, seine Geschäftsadresse anzugeben (§ 312d Abs.1, Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.3 EGBGB).
Das Urteil ist rechtskräftig.