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Vertragsklauseln von Energieversorgern, die ein Kündigungsrecht des Kunden bei einer Preiserhöhung ausschließen, sind unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Teldafax GmbH festgestellt.
Dies gilt ebenfalls dann, wenn die Preisanpassung mit gestiegenen Steuern oder öffentlichen Abgaben begründet wird. Auch in diesen Fällen, in denen der Energieversorger diese nicht selbst beeinflussbaren Kosten an den Kunden weiterreicht, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.