BGH: Mehr Transparenz bei Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung

Stand:
BGH vom 06.06.2018 (VIII ZR 247/17)
OLG Hamm vom 07.09.2017 (I-2 U 24/17)
LG Dortmund vom 10.01.2017 (25 O 176/16)
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Der BGH entschied in einem Verfahren gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21): In Preiserhöhungsmitteilungen an Verbraucher müssen die bisherigen und neuen Preisbestandteile gegenübergestellt werden.

Das Unternehmen hatte eine Preisänderungsmitteilung an seine Haushaltskunden in der Grundversorgung geschickt. Begründet wurde dies auf Seite 1 des Schreibens mit dem Anstieg von  Netzentgelten sowie ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben. Diese wurden unter dem Begriff „Umlagen“ zusammengefasst. Auf einer zweiten Seite fand sich eine Tabelle mit den künftigen Preisbestandteilen (z.B. Netznutzungsentgelte, EEG-Umlage und Stromsteuer).

Grundversorger sind unter anderem verpflichtet, den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen von Preisanpassungen zu nennen und die einzelnen Kostenanteile in übersichtlicher Form anzugeben (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Der BGH betonte, dass Kunden aus der Mitteilung selbst erkennen müssen, welche der Preisfaktoren sich im Einzelnen in welche Richtung verändert haben. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass  Verbraucher die Ursache der Preiserhöhung nachvollziehen können, um zu beurteilen, ob ein Versorgerwechsel sinnvoll ist.

Wie schon das OLG Hamm (I-2 U 24/17) in der Vorinstanz, hielt der BGH die Mitteilung für unzureichend: Auf Seite 1 des Schreibens sei der Anlass für die Preisänderung nicht transparent dargestellt worden. Dies gelte umso mehr, weil die Kostenfaktoren unter einem vermeintlichen „Oberbegriff“ zusammengefasst worden seien. Dadurch seien die gesetzlichen Begriffe miteinander vermischt worden. Zum anderen sei die Information auch unrichtig. Die DEW21 habe auf Seite 1 des Schreibens eine Veränderung der „Netzentgelte“ genannt, die tatsächlich aber unverändert geblieben waren. Auf Seite 2 des Schreibens war hingegen erkennbar, dass sich in Wirklichkeit Umlagen wie die EEG-Umlage und Aufschläge wie der KWKG-Aufschlag geändert hatten.

Anders als das OLG Hamm sah der BGH auch die Notwendigkeit, die einzelnen Kostenfaktoren in § 2 Abs. 3 S.1 Nr. 5 StromGVV so anzugeben, dass die bisher geltenden Preise den neuen gegenübergestellt werden. Zur Begründung stützte sich der BGH darauf, dass der Gesetzgeber den Vergleich der einzelnen Preisbestandteile ermöglichen wollte. Dabei sollte es Kunden nicht zugemutet werden, die bisherigen Preisbestandteile selbst aus ihren Unterlagen herauszusuchen. Stattdessen sollten die Versorger Kunden auch über die bisher geltenden Preisfaktoren informieren, damit diese aktiver am Marktgeschehen teilhaben. Für den Versorger sei die Angabe der bisherigen Preisfaktoren mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH vom 06.06.2018 (VIII ZR 247/17)

OLG Hamm vom 07.09.2017 (I-2 U 24/17)

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