Das OLG Köln hat der 365 AG (besser bekannt unter der Marke "almado-ENERGY") insgesamt sieben Klauseln in den AGB für Stromkunden untersagt. Zwei Klauseln, welche die Kunden mit Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen sowie bei einer geringfügigen Nutzung des Stroms für berufliche oder gewerbliche Zwecke von der Auszahlung vertraglich vereinbarter Bonuszahlungen ausschließen, sah das Gericht als unangemessen bzw. als intransparent an.
Bereits das LG Köln hatte der 365 AG (mit Urteil vom 27.07.2016, AZ: 26 O 505/15) sechs Klauseln untersagt, die Klage wegen einer Klausel aber abgewiesen. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, gab das OLG Köln nun der Klage der VZ NRW komplett statt. Für die Zulassung der Revision sah das OLG Köln keinen Anlass.
In Ziffer 1 Absatz 2 AGB behielt sich die 365 AG vor, die Belieferung von Entnahmestellen mit Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen standardmäßig nicht anzubieten. Die Kunden wurden dennoch beliefert, bekamen aber unter Hinweis auf diese Klausel den Bonus nicht. Das OLG sah diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB als unwirksam an, weil die 365 AG damit die Hauptleistungspflicht, nämlich die Kunden nach den vertraglich vereinbarten Tarifen mit Strom zu beliefern, nicht erfüllen müsse. Ob ein Belieferungsausschluss verschiedener Kundengruppen gerechtfertigt sei, ließ das OLG dahingestellt. Jedenfalls sei ein nachträglicher Ausschluss in den AGB nicht möglich. Durch die bestehende Vertragslage würden die Kunden getäuscht, weil das Angebot von 365 AG zunächst uneingeschränkt gemacht werde.
Gegenüber Kunden mit Photovoltaikanlagen berief sich die 365 AG zudem auf Ziffer 9 Abs. 4 der AGB, wonach "der Bonus und Frei-kWh [...] in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt" würden. Das OLG Köln sah diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam an.
Einseitige Umstellung der Zahlungsweise nach Vertragskündigung unzulässig
Eine Klausel in Ziffer 10 Abs. 2 AGB berechtigte die 365 AG, im Falle einer Kündigung vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit von einer erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Befolgten Verbraucher die Aufforderung, fällige Beträge nun selbst zu überweisen nicht, konnte ihnen die 365 AG einen Vertragsverstoß im Sinne der Ziffer 9 Abs. 1 AGB entgegenhalten, der wiederum zu einem Bonusausschluss führte. Beide Klauseln hielt das LG Köln wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam.
Kein Ausschluss des Kündigungsrechts bei Preisanpassungen
Ebenfalls unwirksam ist eine Preisanpassungsklausel (in Ziffer 8 Absatz 9 AGB), die den Kunden bei Preisänderungen aufgrund staatlich veranlasster Preiskomponenten (z. B. EEG-Umlage) ihr gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält. Das OLG Köln setzt sich eingehend mit den Argumenten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass Kunden bei Preisänderung, gleich aus welchem Grunde, ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG haben.
Eine von der 365 AG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 27.02.2018 (Az. VIII ZR 147/17) als unzulässig verworfen.
Das Urteil des OLG Köln ist somit rechtskräftig.