Marktplatzbetreiber haften bei eigenen Marketingmaßnahmen zu Produkten von Händlern für fehlende Pflichtinformationen nach den Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung. Die bloße Verlinkung auf Seiten der Händler, auf denen die Pflichtinformation vorhanden ist, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Dies hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen eBay entschieden.
Marktplatzbetreiber sind zwar nicht Normadressaten der Kennzeichnungsvorschriften, weil sie selbst keine Händler sind. Für die fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse (EEK) bei eigenen Marketingsmaßnahmen wie z.B. Onlinebanner und "Empfehlungen" haften sie aber dennoch aufgrund des eigenen Tätigwerdens, des Eigeninteresses und der eigenen Gestaltungsmöglichkeit bei diesen Marketingmaßnahmen. Das LG Köln hat damit der Standardargumentation der Marktplatzbetreiber eine Absage erteilt, wonach eine Haftung mangels Händlereigenschaft grundsätzlich ausscheide.
Das LG Köln qualifizierte auch die bloße Verlinkung auf andere Seiten, auf denen die EEK zu finden ist, als nicht ausreichend. Weder das Werbebanner auf einer externen Internetseite noch die "Empfehlungen" auf eigenen Seiten enthielten einen konkreten Hinweis darauf, dass die Pflichtangabe zur EEK auf der verlinkten Seite zu finden ist. Das LG Köln folgt damit einer Entscheidung des OLG Köln in einem Verfahren gegen Amazon mit einem vergleichbaren Streitgegenstand. Beide Gerichte weisen auf den eindeutigen Wortlaut ("bei jeder Werbung") und den Normzweck hin: der Verbraucher soll schon bei der Werbung auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die EEK erfassen können. Verbraucher wären ansonsten gezwungen, weitere Seiten aufzurufen, um zu schauen, ob es ein energieeffizientes Gerät ist.
Das Gericht verneinte dagegen die Verantwortlichkeit von eBay für fehlende Pflichtinformationen bei Geräten unter der Rubrik "zuletzt aufgerufen".
Das Urteil ist rechtskräftig.