Eine einseitige Änderung der Fälligkeit von monatlichen Abschlagszahlungen (von rückwirkender Zahlung auf Vorauszahlung) ist unzulässig

Stand:
LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 02.07.2015 (31 O 83/15)
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Die Yello Strom GmbH hatte Stromkunden mit der Abrechnung im September 2014 mitgeteilt, dass sie künftig die monatlichen Abschläge nicht mehr rückwirkend für den abgelaufenen Monat, sondern immer im Voraus für den kommenden Monat zahlen müssten.

In dem Schreiben hieß es:

"Eine Kleinigkeit ändert sich ab jetzt: Ihren monatlichen Abschlag haben Sie bisher rückwirkend für den vergangenen Monat gezahlt. Das ändert sich jetzt und ab sofort zahlen Sie Ihren Abschlag immer für den kommenden Monat. [...]"

Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese Vorgehensweise beanstandet, weil damit die Fälligkeit der Abschlagszahlungen einseitig geändert werde und weil sich dadurch der Charakter der nachträglich zu entrichtenden Abschläge in eine Vorauszahlung ändere.

Auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erkannte die Yello Strom GmbH den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale an. Das LG Köln erließ dementsprechend ein Anerkenntnisurteil.

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