Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass Energierechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorliegen müssen, beschweren sich Verbraucher öfter über verspätete Rechnungen. In einem Verfahren gegen die Tchibo GmbH hat die VZ NRW klären lassen, dass Energielieferanten die gesetzlichen Vorgaben auch ernst nehmen müssen. Das LG Hamburg gab der VZ NRW Recht. Die Tchibo GmbH hatte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt, diese jedoch nach einem Hinweis des OLG, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zurückgenommen. Das OLG Hamburg erklärte daraufhin die Tchibo GmbH durch Beschluss vom 16.12.2015 (AZ: 10 U 27/13) des Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.
Tchibo hatte einem Gaskunden eine Rechnung erheblich verspätet zugesandt. Das Argument des Unternehmens, dass die sechswöchige Frist für die Rechnungsstellung ohne gleichzeitige Verpflichtung der Netzbetreiber nicht in allen Fällen möglich sei, ließ das LG Hamburg nicht gelten. Vielmehr hat das LG Hamburg festgestellt, dass § 40 Abs. 4 EnWG eine verbraucherschützende Norm sei, die ihre Grundlage in der europäischen Erdgasbinnenmarktrichtlinie habe. Deren Ziel sei es, die Verbraucherrechte auch dadurch zu stärken, dass Verbraucher häufig genug über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden, um zum Beispiel durch einen Wechsel des Versorgers vom Wettbewerb profitieren zu können. Auch § 40 Abs. 4 EnWG, der im Übrigen auch für Stromkunden gilt, verfolge dieses Ziel und sei mit den europäischen Vorschriften vereinbar. Halte sich ein Versorger nicht an die gesetzliche Verpflichtung, liege darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sowie ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften nach § 2 UKlaG.
Diese Auffassung und Argumentation bestätigte das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 16.11.2015, mit dem es die Erfolglosigkeit der Berufung begründete. Zudem habe Tchibo auch unmittelbar gegen die in der Europäischen Gasrichtlinie aufgestellte Informationspflicht verstoßen, wonach der Unternehmer den Verbraucher "häufig genug in angemessener Form" über den Energieverbrauch informieren müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.