Energieversorger müssen bei Preiserhöhungsschreiben an Kunden in der Grundversorgung nicht nur die bisherigen und neuen allgemeinen Gesamtpreise gegenüberstellen, sondern auch die bisherigen und neuen Kostenbestandteile. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Rheinenergie AG geurteilt.
Gemäß § 5 Abs.2, § 2 Abs. 3 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, bei Preisanpassungen in der Grundversorgung den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung und die einzelnen Kostenanteile in übersichtlicher Form anzugeben sowie den Kunden auf sein bestehendes Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
Das Landgericht Köln setzte sich mit der Frage auseinander, wann der Kunde über den Umfang der Preisänderung vollständig informiert wird. Das Gericht urteilte zum einen, dass die bisherigen und die neuen Gesamtpreise gegenübergestellt werden müssen. Darüber hinaus sei auch eine Gegenüberstellung der einzelnen Kostenbestandteile des bisherigen und des neuen Preises erforderlich. Nur auf diese Weise könne der Kunde eine Preisänderung im Detail nachvollziehen und sodann entscheiden, ob er eine Sonderkündigung des Vertrags ausspricht. Damit stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen das Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2017 (I-U 24/17) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die DEW21. Das OLG Hamm hatte die Nennung der bisherigen Kostenbestandteile für nicht zwingend erachtet, da der Kunde diese aus seinen Vertragsunterlagen entnehmen könne.
Des Weiteren hob das Landgericht Köln in der Entscheidung hervor, dass der Grundversorger über den Anlass der Preisänderung widerspruchsfrei informieren muss. Dabei müssen –so das Gericht- die Fachbegriffe aus der StromGVV für die Kostenbestandteile wie Steuern, Abgaben, Umlagen, Aufschläge und Entgelte vom Grundversorger korrekt übernommen werden. Dabei könnten Steuern und Abgaben auch nicht als Oberbegriff für alle anderen Kostenbestandteile verwendet werden. Erst wenn die konkret veränderten Kostenfaktoren entsprechend der Differenzierung der StromGVV benannt seien, sei für den Kunden verständlich und transparent erkennbar, welche Positionen sich tatsächlich verändert haben.
Das Urteil ist rechtskräftig.