In einem zweiten Verfahren gegen die Extra Energie GmbH hat das OLG Düsseldorf bestätigt, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind. Außerdem müssten sich Abschläge für die künftige Abrechnungsperiode am mutmaßlichen Verbrauch ausrichten. Maßgeblich ist mithin der in der Jahresrechnung ausgewiesene Verbrauch.
Die erste Jahresrechnung wies einen teilweise erheblich geringeren Verbrauch aus, als ursprünglich bei Vertragsschluss angenommen. Demzufolge stand den Kunden ein Guthaben zu, das jedoch nicht unverzüglich ausgezahlt, sondern erst mit den nächsten Abschlägen verrechnet wurde. Bereits in einem Parallelverfahren hatte das LG Düsseldorf der Extra Energie GmbH (siehe LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, AZ: 12 O 180/13) die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel sowie solcher Hinweise im Internet untersagt. Im vorliegenden Verfahren hatte das LG Düsseldorf auch das tatsächlich so praktizierte Verhalten des Unternehmens verboten. Außerdem behielt die Extra Energie GmbH die viel zu hohen Abschlagsbeträge für das Folgejahr bei. Auch das beanstandeten die Richter als Wettbewerbsverstoß.
Gegen das Urteil legte das Unternehmen Berufung ein. Das OLG Düsseldorf wies jedoch die Berufung mit Urteil vom 16.12.2014 zurück und begründete nochmals ausführlich, dass dieses Verhalten als unlautere geschäftliche Handlung sowie als Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze zu werten sei. Bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich, dass ein Guthaben aus einer Rechnung unverzüglich und vollständig auszuzahlen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Guthaben aus einem Bonus oder aus überzahlten Abschlägen resultiere. Auch die Verpflichtung des Unternehmens, zukünftige Abschlagszahlungen am mutmaßlichen Verbrauch auszurichten, ergebe sich aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Überhöhte Abschlagszahlungen seien in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen und somit unzulässig.
Folge für Verbraucher: Extra Energie GmbH muss nun Guthaben aus Rechnungen unverzüglich an die Kunden erstatten. Für die Berechnung künftiger Abschläge sind der in der Jahresrechnung angegebene Verbrauch (und der zu Beginn des neuen Lieferjahres geltende Preis) maßgeblich. Gab es wirksame Preiserhöhungen, können die Abschläge höher liegen als bisher.
Das Urteil ist rechtskräftig.