Die beklagte Firma Westnetz hatte Kunden 2017 den Einbau moderner Messeinrichtungen nicht wie vom Gesetz verlangt drei Monate vorher, sondern erst ca. zwei Wochen vor dem geplanten Einbau angekündigt.
Trotz eines Hinweises im beanstandeten Anschreiben auf die 3-Monats-Frist und des theoretisch möglichen Widerspruchs Betroffener gegen den vorgezogenen Termin sah das Gericht die zugrundeliegende Vorschrift des § 37 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz verletzt. Denn eine Einwilligung in einen vorgezogenen Wechsel liegt zum entscheidenden Zeitpunkt der Terminankündigung mit dem beanstandeten Schreiben gerade nicht vor. Nach Auffassung der Kammer spreche vielmehr alles dafür, dass die Beklagte ihre Wettbewerber und Kunden durch den vorgezogenen Wechsel des Zählers vor vollendete Tatsachen stellen will. Zudem werde in die Wertung des Gesetzgebers eingegriffen, der jedenfalls im Grundsatz für die Information des Kunden einen Zeitraum von drei Monaten vorgesehen habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.