Primastrom hatte mit Verbraucher:innen bei Abschluss des Stromlieferungsvertrages eine „eingeschränkte Preisgarantie“ vereinbart, nach der eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Energiebeschaffungskosten ausgeschlossen sei. Gleichwohl wurde innerhalb des Geltungszeitraums der Preisgarantie mit dem Hinweis auf eine gestiegene Nachfrage auf dem Strommarkt eine Preiserhöhung des Grundpreises und des Arbeitspreises angekündigt.
Die Werbung mit einer „eingeschränkten Preisgarantie“, die die Erhöhung aufgrund gestiegener Energiebeschaffungsmaßnahmen innerhalb des Garantiezeitraumes ausschließt, ist irreführend, wenn eine Preiserhöhung aufgrund einer gestiegenen Nachfrage angekündigt wird.
Unzulässig ist es auch, mit einem Siegel des TÜV zu werben, sofern dieses Siegel keine Gültigkeit mehr hat.
Unzulässig ist es auch, Verbraucher:innen eine Preiserhöhung zu einem bestimmten Zeitraum anzukündigen, wenn zwischen der Ankündigung und der beabsichtigten Preiserhöhung nicht wenigstens ein Zeitraum von einem Monat liegt.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.04.2023, Az. 97 O 46/22 die Primastrom GmbH entsprechend dem Antrag der Verbraucherzentrale verurteilt.