Die Energiehandel Dresden GmbH verwendete in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom und Gas folgende, gleichlautenden Klauseln: "Die Abschlagszahlungen sind monatlich im Voraus jeweils am 5. des Monats der Energielieferung fällig."
Soweit die Klauseln eine Vorauszahlung bereits vor Beginn der ersten Lieferung vorsehen, verstoßen sie gegen § 41 Abs. 2 Satz 4 EnWG und sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Soweit die Klauseln die Fälligkeit der monatlichen Abschlagszahlungen am 5. des Monats vorsehen, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, da die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Zwar sei die Vereinbarung von Vorauszahlungen gemäß § 41 Abs. 2 EnWG zulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Abschlagszahlung" werde beim Kunden aber der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich um einen Vertrag mit nachträglich fällig werdenden Abschlägen handele. Durch die falsche Begriffswahl der Abschlagszahlung werde der Charakter als Vorauszahlung verschleiert. Damit würden Verbraucher die Preise aus diesem Vertrag mit den Preisen aus anderen "Abschlagszahlungsverträgen" vergleichen, die aber mit dem vorliegenden "Vorauszahlungsvertrag" nicht vergleichbar seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.