Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az. I-20 U 318/22) Preiserhöhungen der ExtraEnergie GmbH von Ende Juli 2022 als rechtswidrig bewertet. Ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung habe dem Anbieter unter den gegebenen Umständen nicht zugestanden. ExtraEnergie hatte die Erhöhung gegenüber Kund:innen trotz bestehender Preisgarantie mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten begründet.
Obwohl das OLG Düsseldorf ein Preisanpassungsrecht verneint, wurde die im Streit stehende einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf durch das Gericht insoweit aufgehoben. Hintergrund ist die Frage, in welchen Fällen Verbraucherverbände gegen Schreiben von Unternehmen, in denen ein Preiserhöhungsrecht behauptet wird, mit dem Instrument der Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen können. Das OLG Düsseldorf verneint dies für den konkreten Fall.
Mit dem Urteil entschied das OLG Düsseldorf über die Berufung der ExtraEnergie GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 23. November 2022 (Az. 12 O 247/22). Dieses hatte die Preiserhöhung ebenfalls als unzulässig bewertet und dem Anbieter unter anderem untersagt, entsprechende Preiserhöhungsschreiben zu versenden sowie den betroffenen Kund:innen die erhöhten Preise in Rechnung zu stellen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Düsseldorf vom 23.03.2023 (I-20 U 318/22)
LG Düsseldorf vom 23.11.2022 (12 O 247/22)