Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufspaltung der Strom- und Gasgrundversorgung in Bestands- und Neukundentarife zurückgewiesen.
Zwar schreibe § 36 Abs. 1 EnWG im Grundsatz eine Gleichpreisigkeit im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden vor, weil hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greife. Auch gelte dieser Grundsatz im Bereich der Ersatzversorgung, § 38 Abs. 1 S. 2 und 3 EnWG. Die streitgegenständliche Preisspaltung innerhalb des Grundversorgungs- bzw. Ersatzversorgungstarifs der Antragsgegnerin verstoße jedoch nicht gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG.
Entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW spreche der Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht für die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Preisdifferenzierung. Auch die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Richtlinie (EU) 2019/944, die in Art. 27 Abs. 1 fordert, „dass alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben“, stünde einer Aufspaltung nicht entgegen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.