Das OLG Düsseldorf hat der Extra Energie GmbH die Verwendung von insgesamt 12 AGB-Klauseln in Energielieferverträgen untersagt. Unwirksam sind unter anderem drei Klauseln zu Pakettarifen sowie fünf Preisanpassungsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht der Kunden ausschließen.
In den AGB (Ziffer 6.1.) war festgelegt, dass man den Paketpreis unabhängig vom Verbrauch innerhalb der Laufzeit von 12 Monaten vollständig bezahlen muss. Das Gericht urteilte, dass Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt würden. Es sei nicht gerechtfertigt, dass Kunden zum Beispiel bei einer vorzeitigen Kündigung für Energielieferungen zahlen sollen, die sie nicht verbraucht haben. Zudem war vorgesehen, dass sich der Pakettarif nach einem Jahr verlängert, allerdings zu dem dann gültigen Preis für die „vereinbarte Energiemenge“. Dies würde zum einen bedeuten, dass Verbraucher auch bei erheblich geringerem Verbrauch den Tarif nicht anpassen könnten. Zum anderen müssten Verbraucher dann für den Pakettarif und für den höheren Verbrauch ab der Verlängerung des Vertrags höhere Preise zahlen, ohne den Vertrag kündigen zu können. Diese automatische Verlängerung des Vertrags bei gleichzeitiger Anpassung der zu zahlenden Preise benachteilige Verbraucher unangemessen.
Des Weiteren hat das OLG fünf Preisanpassungsklauseln in Ziffern 6.12. bis 6.16 der AGB als unwirksam angesehen. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des BGH (https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/energie/ausschluss-des-sonderkuendigungsrechts-bei-preisanpassungen-unwirksam-14058). Der BGH hatte dort entschieden, dass Klauseln, wonach Steuern, Abgaben und sonstige „hoheitliche Belastungen“ an den Kunden weitergegeben werden können, das Kündigungsrecht nicht ausschließen dürfen. Die Klauseln der Extra Energie sahen zwar nach Meinung des OLG Düsseldorf keine automatische Weitergabe dieser „hoheitlichen Belastungen“ vor. Dennoch seien sie unwirksam, weil sie das Sonderkündigungsrecht aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ausschlössen. Die Preisanpassungsklausel 6.16, wonach Extra Energie den Gesamtpreis einseitig nach billigem Ermessen der Kostenentwicklung anpassen kann, sei ebenfalls insgesamt unwirksam. Damit fehlt es an einem wirksamen Preisanpassungsrecht der Extra Energie GmbH.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beschwerde der Extra Energie GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH abgewiesen (Aktenzeichen VIII ZR 119/18).