Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Energiehoch3 GmbH festgestellt.
Wie das Unternehmen die Bekanntmachung einer Preisänderung tatsächlich handhabe, sei für die Beurteilung einer Preisänderungsklausel nicht relevant. Die Frage, ob eine Klausel, welche die Ankündigung einer Preisänderung lediglich per E-Mail vorsieht, zulässig ist, ließen die Richter offen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist eine solche Klausel jedoch unwirksam, da sie zu stark vom gesetzlichen Leitbild abweicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.