Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Gelsenwasser AG sah das Oberlandesgericht Hamm eine an die Grundversorgungsverordnung (§ 5 Absatz 2 GVV) angelehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam an.
Die Regelung des Anbieters, dass die Änderung der Preise erst nach individueller Bekanntgabe wirksam würden, kassierten die Richter ein. Damit entfalle die Verpflichtung zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe. Weil die Klausel zudem auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbedingung für unwirksam.