Mangels wirksamer vertraglicher Grundlage hat ein Sonderkunde der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge. Das hat das Landgericht Bonn in einer Klage eines Verbrauchers vertreten durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG entschieden.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die zugrunde liegende Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG unwirksam ist. Auch bei Wegfall der unwirksamen Preisanpassungsklausel stehe der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG kein einseitiges Preisanpassungsrecht zu. In der widerspruchslosen Zahlung des Kunden auf die Jahresabrechnung mit einseitig erhöhten Preisen konnte das Gericht kein ebenfalls keine konkludente Vertragsänderung sehen. Vielmehr hätten beide Parteien zur Erfüllung des geschlossenen Gasliefervertrags geleistet. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, da nicht festgestellt werden kann, was die Parteien alternativ entschieden hätten.
Das Urteil ist rechtskräftig.